Verknüpfen wir mal zwei Dinge aus den letzten Wochen:
Fakt1: Vor kurzem trat der Paragraph 202c StGB in Kraft. Ein Gesetz gegen Hackerprogramme.
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fakt 2: Das Bundesinnenministerium hat eingestanden, ein solches Programm hergestellt zu haben. Ohne gesetzliche Befugnis.
Möchte vielleicht jemand Strafanzeige erheben?
Natürlich ginge das aus wie das Hornberger Schießen. Denn die „Module“ des Onlinetrojaners sollen ja schon vor Inkrafttreten des § 202c erstellt worden und weitere Entwicklungen seit April gestoppt worden sein. Obwohl: Herr Wiefelspütz sieht da wenn ich mich recht erinnere in dieser Frage noch Aufklärungsbedarf. Und sollte man den Ausführungen eines potenziell Verdächtigen vorbehaltlos Glauben schenken?