Kollegiale Hilfe bei der Polizei
Das Opfer wurde durch eine Notoperation grade gerettet, da kommt auch schon der Vorsitzende der Berufsvertretung zur Hilfe. Allerdings kommt der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft Rainer Wendt nicht etwa dem niedergestochenen Polizeidirektor Alois Mannichl zu Hilfe – er hilft sich lieber selbst und politisiert den Anschlag auf einen Kollegen.
Die tz zitiert Wendt unter Berufung auf die DPA:
Im Strafgesetz sei für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nur eine Strafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. “Damit werden Angriffe auf Polizisten im Strafgesetz genauso behandelt wie Fischwilderei“, sagte Wendt.
Das ist einerseits richtig: § 293 und § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben eine ähnliche Strafandrohung. Was Herr Wendt gezielt verschweigt ist der Absatz 2 des Paragraphen 113, der einen wesentlich höheren Strafrahmen vorsieht. Und Herr Wendt lässt unerwähnt, dass selbstredend die Verletzung eines Beamten eine Anzeige wegen Körperverletzung nach sich zieht – im Fall von Alois Mannichl ermittelt die Staatssanwaltschaft wegen eines Tötungsdelikts. Der Strafrahmen ist also nach oben offen: bis hin zu lebenslanger Haft plus Sicherungsverwahrung.
Aber es geht noch weiter. Denn Herr Wendt hat auch eine noch konkretere Forderung:
Einen Angriff außerhalb des Dienstes wie in Passau habe es aber noch nie gegeben. “Dass in die Privatsphäre eines Polizisten eingedrungen wird, haben wir bis jetzt noch nie erlebt.“
Nun müsse umso stärker darauf geachtet werden, Informationen über Polizisten nicht preiszugeben. Der Plan, Beamte in Berlin mit Namensschildern auszustatten, sei daher vollkommen kontraproduktiv. Es müsse alles getan werden, um das Leben der Polizisten zu schützen. “Dazu gehört auch, dass der Dienstherr nicht selbst die Namen bekannt gibt.“ Die Beamten seien von sich aus stets darauf bedacht, ihre Privatsphäre zu schützen und würden beispielsweise als Zeugen in Gerichtsverfahren nie ihre private Adresse nennen.
Ich empfinde das als perfide, weil das eine mit dem anderen nun überhaupt nichts zu tun hat. Ein Polizeidirektor, der im Kampf gegen den Rechtsextremismus eine lange Medienkarriere hinter sich hat, muss nicht durch Namensschilder auf der Uniform enttarnt werden. Hingegen kann eine solche Kennzeichnung bei Verstößen gegen den § 340 StGB höchst sinnvoll sein. Wie zum Beispiel in diesem Fall.
Namensschilder? Auf jeden Fall und her damit!
In den – häufig doch als undemokratisch verschrieenen – USA wäre eine Polizei OHNE Namensschilder undenkbar, siehe:
http://usaerklaert.wordpress.com/2008/02/18/einige-bemerkungen-zu-den-anti-und-pro-millitar-demonstrationen-in-berkeley/
[...] hat im Notizblock kurz etwas zum Thema Namensschilder bei Polizei und einen Übergriff auf einen Polizisten geschrieben. Lesenswert [...]
Anderes, wesentlich aktuelleres Beispiel mit Video:
http://www.morgenpost.de/berlin/article998014/Polizeifuehrer_nach_Fussball_Randale_von_Aufgabe_entbunden.html
(Die MoPo ist übrigens ein Springer-Produkt – hat mich schwer beeindruckt, da sowas zu lesen..)
[...] Kollegiale Hilfe bei der Polizei (Real Life) [...]
Kleiner Fehler entdeckt:
Das ist einerseits richtig: § 233 und § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben eine ähnliche Strafandrohung.
Fischwilderei ist in §293 geregelt. Im Beitrag wurde der der Link mit §233 beschriftet und in Wahrheit zum § 223 verlinkt.
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__293.html
Danke, fixed.