Fließbandurteile zu P2P?

Michael Seidlitz macht auf eine interessante Variante der Filesharing-Rechtsprechung aufmerksam. Ein Familienvater wurde von einer Spielefirma auf Unterlassung verklagt, weil von seinem Anschluss aus ein Computerspiel in eine P2P-Börse hochgeladen worden sei. Der verteidigt sich damit, dass er so etwas in seiner Familie ausdrücklich verboten habe und außerdem nur Port 80 an seinem Modem freigegeben habe (was auch effektiv Online-Banking und E-Mail-Clients blocken würde).

Das Landgericht Köln meinte jedoch, dass diese Maßnahme nicht ausreichte, der Mann war schlichtweg nicht sorgfältig genug:

Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war er als Inhaber des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter Modems hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. hierzu insgesamt bestätigend, zuletzt, OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09). Der Vortrag des Beklagten, es sei lediglich der Port 80 des Modems freigegeben gewesen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da der Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Freigabe lediglich durch ihn zu ändern gewesen wäre.

Wie sorgfältig das Landgericht Köln den Fall geprüft hat, offenbart auch eine nur flüchtige Lektüre des Urteils:

Am 15.12.2009 um 10:08:14 Uhr MEZ ermittelte die von der Klägerin beauftragte Firma L… AG – nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin -, dass das Computerspiel „R… o…“ durch einen Nutzer mit der IP-Adresse … im Rahmen eines Filesharing-Systems im Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde. Hierbei ermittelte die Firma L…, insoweit ebenfalls nach dem streitigen Vortrag der Klägerin, dass aufgrund eines Abgleichs des Hash-Wertes der Originalspielfilm zum Abruf bereit gestellt wurde.

Hiernach hätte es dem Beklagten nicht nur oblegen, den zugangsberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen.

Aber wer will es den Richtern verübeln, dass sie bei einer solchen Schwemme von P2P-Verfahren ihre Urteile aus Textbausteinen zusammensetzen? Es wäre aber nett, wenn die Bausteine auf den Tatbestand passen.

P.S.: Noch ein schönes Beispiel findet sich bei Anwalt24 um den Urheberrechtsstreit über das Filesharing eines Produktes des Brockhaus-Verlags.

Das Amtsgericht Magdeburg machte mit dem Anschlussinhaber kurzen Prozess: Es gab der Klage der Rechteinhaberin mit Urteil vom 12.05.2010 in vollem Umfang statt (Az. 140 C 2323/09) und verurteilte diesen zur Zahlung von insgesamt 4.128,58 € zuzüglich Prozesszinsen. Der zuständige Richter gab dabei für die Bemessung des hohen Streitwertes eine wenig überzeugende Begründung ab. Er verwies lediglich darauf, dass das Werk hier einer unbegrenzt großen Personenzahl zur Verfügung gestellt worden sei, ohne auf die näheren Umstände des Einzelfalles einzugehen. Hinsichtlich der Schadensersatzforderung in Höhe von über 3.000,- € hatte er keine Bedenken. Es sei aufgrund der Verbreitung an eine unbestimmt große Personenzahl nicht zu beanstanden, dass die Rechtsinhaberin den doppelten Verkaufspreis als Schadensersatz fordert.

4128,58 Euro sind für eine doppelte Brockhaus-Enzyklopädie wahrhaftig günstig. Die 30-bändige Ausgabe kostet immerhin 3270 Euro. Jedoch ging es nicht um diese Luxus-Print-Ausgabe, sondern eine vergleichsweise billige DVD-Ausgabe „„Der Brockhaus multimedial 2006“. Die aktuelle Premium-Ausgabe kostet gerade einmal 99,95 Euro.

Ade, Sankt Oberholz?

Der Bundesgerichtshof hat heute prinzipiell die Haftung von Anschlussinhabern bejaht, wenn sie ihr WLAN fahrlässig Dritten zugänglich machen.

Ich bin schon sehr gespannt auf die genauen Urteilsgründe. Denn was die Karlsruher Richter sagen, kann durchaus auch nachhaltige Auswirkungen für die Betreiber bewusst offener Netzwerke haben, wie zum beispielsweise der überdachte Social-Media-Straßenstrich die Zentrale der Berliner digitalen Bohème namens Sankt Oberholz. Verschlüsseln muss sein, sagen die Richter. Muss man sich also auch am Rosenthaler Platz in Zukunft registrieren, einloggen, E-Person und T-Mobil-ID vorweisen, um WLAN zur Fritz Cola zu bekommen?

Ach ja: mit IPv6 wird das ganze Thema WLAN-Haftung noch sehr viel lustiger werden

Nicht verjagen, sondern verdrängen

Das Alkoholverbot in Freiburg wurde aufgehoben. Ich hatte vorher davon noch gar nichts gehört – um ein solches Verbot durchzusetzen müsste man in Köln wohl die Polizeistärke verfünffachen und käme trotzdem hinterher. Aber das ist offenbar auch gar nicht das Ziel: Nur bestimmte Säufer sind halt nicht willkommen, wie es bei der Frankfurter Rundschau nachzulesen ist.

Lothar Pflüger vom Ordnungsamt der Stadt beteuert jedoch: „Es soll keiner verjagt werden.“ Vielmehr wolle man, wie er etwas gestelzt formuliert, „Fehlverhalten in Richtung Gefährdung der öffentlichen Ordnung“ zurückdrängen.

Die Person kann bleiben, nur das Verhalten muss nur weg. Die meisten Leute können das ganz gut trennen. Sie bleiben am Schreibtisch sitzen und schicken nur ihr Lachen in den Keller. Und ihre Angst in Verordnungen.

Noch schöner kommt die Dualität des Denkens in diesem Zitat heraus:

Wenn Betrunkene pöbelten, lärmten oder ihre Notdurft verrichteten und damit die Allgemeinheit gefährdeten, konnte das in Kassel zwar auch früher schon als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Doch dafür seien die städtischen Ordnungshüter meist zu spät gekommen, erklärt Pflüger. „Jetzt müssen wir nicht mehr warten, bis eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.“ Wer künftig beim illegalen Saufen erwischt wird, soll weggeschickt werden – oder, als schärfere Sanktion, seinen Alkohol abgenommen bekommen.

Leute wegschicken, bevor sie etwas Verwerfliches tun. Klingelt es da nur bei mir in den Ohren? Man kann natürlich jedes Verhalten kriminalisieren und dann hoffen, dass die Polizei mit Augenmaß und Menschenverstand maßvoll umsetzt. Was für den Penner mit dem ALDI-Bier gilt, muss ja nicht auf die Betriebsfeier mit ein paar Flaschen Sekt angewendet werden. Und wer sein Bier in der Kneipe trinkt, stärkt die lokale Wirtschaft. Kostet halt mehr. Aber das kann man sich schon leisten, wenn man anständig arbeitet.

Das ist Rechtsstaat mit Augenmaß. Weg mit Justitias Augenbinde – denn sie kann dann sehen: es geht doch nur gegen die Randgruppen. Nicht gegen die normale Erwerbsbevölkerung. Eigentlich: Weg mit Justitia – wer von den Asozialen wird schon dagegen klagen?

In diesem Kontext sehr interessant ist auch ein SWR-Interview mit Konrad Freiberg, Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei. Dort erläutert er, warum das Alkoholverbot ja gar nicht so schlimm ist:

Welcher normale Mensch kauft nachts um zwei an einer Tankstelle Alkohol?

Ja, die „normalen Menschen“ sollten das Maß aller Dinge sein.

Die Tücken des Stoppschilds

Joerg-Olaf Schaefers und Stefan Tomik beleuchten die Probleme der Datenspeicherung bei den Kinderporno-Stoppschildern.

Um einen Einblick in die tatsächlich ablaufenden Verfahren zu bekommen, habe ich mich in Urteilsdatenbanken umgesehen und bin immer wieder auf solche Passagen gestoßen:

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen wurden von dem Computer, dessen IP-Adresse dem Beamten zugewiesen ist, am 12.05.2006 in der Zeit von 12:09:59 bis 12:16:04 insgesamt 156 Zugriffe auf zwei verschiedene Webseiten mit Kinderbildern genommen, von denen laut Staatsanwaltschaft lediglich 2 Fotos als Kinderpornografie strafrechtlich inkriminiert sein sollen. Den vom Dienstherrn vorgelegten Unterlagen ist nur zu entnehmen, dass von dem Computer aus in einem Zeitraum von 6 Minuten und 5 Sekunden 156 Bilder aufgerufen wurden, wobei es sich ganz überwiegend um Bildergalerien handelte, d. h. es erschienen mehrere kleine Bilder zugleich auf dem Bildschirm.

In diesem Fall hat das Verwaltungsgericht Meiningen eine Durchsuchung aufgrund dieser Beweislage abgelehnt (6 D 60001/09).

Dazu fallen mir zwei Punkte ein:

  • Die Vorstellung, dass Kinderporno immer nur auf eigenen – sperrbaren – Servern liegen, ist naiv oder stammt aus den Neunziger Jahren. Heute kann man Material einfach überall ins Netz fluten: One-Click-Hoster, Bilderbörsen, gehackte Server, Chats, Foren und alle möglichen Amateur-Porno-Seiten stehen zur Verfügung – warum sollen die Kriminellen noch selbst zentrale verwundbare Infrastrukturen betreiben?
  • Und: Selbst im Bereich Kinderporno ist ein großer Teil der Fälle nicht eindeutig. Wenn ich mich richtig erinnere, ist sogar einer großen deutschen Boulevardzeitung das Bild einer halbnackten 16jährigen auf die Seite 1 durchgerutscht. Sämtliche Käufer dieser Ausgabe wären – übertragen auf die Stoppschild-Pläne – verdächtig gewesen. In Kalifornien, wo für Porno-Darsteller ein Altersnachweis gesetzlich vorgeschrieben ist, scheinen die Frauen bis Mitte 20 durchweg als „Teen“ vermarktet zu werden, und werden dann übergangslos zur „MILF“. Wenn in diesen gewaltigen Bilderpool dann noch Amateur-Porno, Pseudo-Amateur-Porno und japanische Zeichentrickfilme gemischt werden, verschwimmen die Grenzen zunehmend – und ob ein Bild strafbar ist, ist spätestens seit dem Jugendpornografie-Paragrafen sehr interpretierungsfähig. Nicht das tatsächliche Alter der Personen ist entscheidend, sondern alleine der Eindruck.

Porno-Liebhaber sollten sich also spätestens jetzt einen sehr zuverlässigen Lieferanten suchen, der ausschließlich Pornos mit Darstellerinnen sichtlich über 30 anbietet. Denn wenn auf die oben beschriebene Weise weiter ermittelt wird, wird die Anzahl der Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen sehr stark ansteigen – die der ertappten Sexualstraftäter aber kaum.

Der Boulevard in der Nachbarschaft

Ein Jahr lang war sie medial verschollen – jetzt ist sie wieder da: die BILD berichtet unter Berufung auf „Die Neue“ ausgiebig über Gaby Köster. Zwar weiß das Boulevardblatt nicht wirklich viel, fabuliert aus ein paar Faktenfetzen einen „Liebesurlaub“ zusammen.

Die seltsam lückenhafte Klatschgeschichte ist nicht überraschend – wahrscheinlich mussten die Autoren um Einstweilige Verfügungen herum schreiben. Kösters Anwalt wird es aber nicht allzu schwer haben, neue Verfügungen zu beantragen:

Doch seit der Rückkehr aus dem Urlaub zeigt sich Gaby Köster ganz behutsam wieder in der Öffentlichkeit!

Nachbarn und Passanten in ihrer Kölner Wohngegend erleben eine lebensfrohe Fernsehfrau, die sich nicht versteckt und versucht, die täglichen Angelegenheiten des Lebens ohne Hilfe zu regeln.

Merke: Wenn die Nachbarn jemanden sehen können, ist das für BILD „Öffentlichkeit“. Und wenn man ein Jahr nicht mehr im Fernsehen zu sehen war, ist man eben zu Hause eine „Fernsehfrau“. Mal sehen, wie lange der Artikel dem Blick eines Richters standhält.

PS: Da lag ich wohl daneben: der Artikel ist weiterhin online.

Klar ins Dschungelcamp!

Jedesmal wenn ich die BILD sehe, bemerke ich etwas Absurdes. Oder etwas Ekelhaftes. Heute kann ich mich nicht entscheiden, was das wohl ist:

bild-klar-klein

  • Die absurde Deutung: Die BILD möchte Klar als Kandidat für das Dschungelcamp empfehlen. Mit dem Slogan „Ich bin ein Star holt mich hier raus“ hat er ja schon einige Erfahrungen gemacht.
  • Die ekelhafte Deutung: Auf den Rechtsstaat geben wir nichts, ein paar „aufrechte Bürger“ sollten Christian Klar als Zielscheibe für ihren Hass nutzen. In welcher Form auch immer.

PS: Ich sehe grade – es gibt auch eine juristische Variante: Da der Axel Springer Verlag wohl eh zu Schadensersatz verurteilt wird, will er sich gleich für einen Mengenrabatt bewerben.

Die letzte Instanz: Der BILD-Fotograf

Grade eben habe ich im Pressespiegel von Bayern2 erfahren, dass sich die Münchner Abendzeitung und die BILD auf ihren Titelseiten über den Stinkefinger der verurteilten U-Bahn-Schläger aufregen. „So sieht ihre Reue aus!“ titelt die AZ.

Hmmm – wem mag der rüde Gruß der verurteilten Gewalttäter aus dem Fenster eines Gefangenen-Transports gegolten haben? Der Justiz? Dem Opfer? Bild.de weiß es: die Täter meinten die Fotografen, die sich – da habe ich fast keinen Zweifel – höchst korrekt verhielten und keinesfalls versuchten, die Täter zu provozieren, oder gar deren Familien abzulichten.

Was ich mich frage: seit wann sind Fotografen Teil der Justiz?

Keine Musik, nur Porno

Der EFF freut sich über einen gewonnenen Fall gegen die Musikindustrie. Ein Gericht fand die Beklagten nicht schuldig, obwohl es unstreitig war, dass sie Kazaa installierten und darüber tatsächlich urheberrechtlich geschützte Musik abrufbar war.

Bemerkenswert finde ich die Verteidigung der Beklagten, die aus dem Urteil hervorgeht.

Q: [Y]ou would agree with me that when KaZaA ran on your computer, you were automatically sharing your KaZaA files with anyone who wanted to download them?

[Howell]: Yes.

Q: And this includes any songs that you copied from your own CDs on to your computer that were placed in your KaZaA folder?

[Howell]: No. That should not have ever happened. […] because it should have only been sharing the shared folder
and in the shared folder was pornography and free to the public software, e-books.

Q: And why didn’t you place your music in your shared folder?

[Howell]: Because that’s not where it belongs. It belongs in my music folder.

Andere hätten wohl die Strafe bezahlt, statt zuzugeben, eine Porno-Ordner auf der Festplatte zu haben.

Immer was Gutes

Die Geschichte von der Sex-Auktion rollt grade durch die versammelten Medien. Kurzfassung: auf einer Webseite können sexuelle Kontakte meistbietend versteigert werden – die zahlenden Kunden bleiben beim Austausch der Körperflüssigkeiten anonym. Nachdem eine Frau schwanger wurde, hat das Stuttgarter Landgericht den Betreiber verpflichtet, der werdenden Mutter die Namen von sechs potenziellen Vätern zu verraten. Für das Geschäftsmodell der diskreten Sex-Auktion keine gute Nachricht.

Was macht der Betreiber der Seite? Er bringt eine Presse-Mitteilung zum Urteil heraus.

Das Landgericht Stuttgart bestätigt in seinem Gerichtsurteil vom 11.01.2008, dass die käufliche Liebe im Internet per „Auktion“ unter Berücksichtigung der liberalisierten Auffassung, die sich heute allgemein durchgesetzt hat, nicht als „sittenwidrig“ bewertet wird.

Dies bestärkt das Stuttgarter Unternehmen Domosoft.de GmbH – Betreiber des Lifestyle-Marktplatzes für aufgeschlossene Erwachsene „gesext.de“ – darin, auf dem richtigen Weg zu sein.

Kein Wort von Schwangerschaft und Sanktionen gegen den Seitenbetreiber.

PS:

Gesext überlastet