Assange und die Pressefreiheit

Nach all den Jahren des Wartens hat die US-Justiz heute nach der Verhaftungs Julian Assanges endlich die Anklage veröffentlicht, die auf den Australier wartet. Und es sieht nicht gut für ihn aus.

Es geht um seine Zusammenarbeit mit Chelsea Manning, die unter anderem in der Veröffentlichung „Collateral Murder“ gemündet ist. Und wenn die Ankläger ihre Beschuldigungen beweisen können — und die Chancen stehen dafür gut, da die Ankläger offenbar den kompletten Chatverlauf zwischen Manning und Assange haben — sieht es nicht gut für den Wikileaks-Gründer aus.

Laut Anklage hat sich Manning mit einem Linux-System Zugang zu seinem Arbeitsrechner verschafft, der ihr eigentlich nicht zustand. Damit hat sie dann den Hashwert eines Passwortes eines anderen Nutzers ausgelesen, um Zugriff auf größere Dokumentenmengen zu erlangen, als Manning bereits übermittelt hatte. Und jetzt kommt der wichtige Part: Die Entschlüsselung dieses Hashwertes sollte Assange übernehmen.

Es scheint trivial, aber dieser Vorwurf ist vermutlich der, der juristisch jede Frage nach der Pressefreiheit beiseite wischen wird.

Ich bin Journalist, Artikel 5 garantiert mir Pressefreiheit. Dazu gehört auch der Informantenschutz. Das heißt: Ich kann zum Beispiel Dokumente annehmen, die aus nicht-legaler Quelle stammen. Ich kann auch drüber schreiben, solange ich sorgfältig arbeite und beispielsweise die Dokumente soweit wie möglich verifiziere. Und ich muss dem Staat nicht dabei helfen, meine Quelle zu finden.

Dieser Quellenschutz hat aber Grenzen. Wenn ich beispielsweise die Motorwerte von Volkswagen haben will, darf ich mich natürlich nicht in die internen Volkswagen-Server hacken, um die Dokumente zu bekommen. Ich darf nicht heimlich Mailboxen von VW-Mitarbeitern abhören. Ich darf auch keine aktive Hilfe leisten, wenn jemand anders diese Dokumente hackt, um sie mir zu übermitteln.

Am einfachsten ist diese Trennung für Journalisten, wenn sie die Dokumente im berühmten braunen Briefumschlag in ihrem Briefkasten finden – ohne Nennung der Quelle. Wenn ich meinen Informanten nicht kenne, kann ich ihn nicht verraten. Eigentlich nicht. Problem dabei: Woher weiß ich, dass da jemand nicht totalen Unsinn zusammengeschrieben hat?

Woher weiß ich, dass die Dokumente authentisch sind? Also ist es gut, wenn ich dem Informanten dazu einige Fragen stellen kann. Mittlerweile haben einige Redaktionen digitale Briefkästen für Informanten eingerichtet. Diese ermöglichen einerseits die anonyme Übermittlung von Dokumenten, aber auch den direkten Kontakt mit recherchierenden Journalisten.

Hier kommt aber die rote Linie: Wenn ich mit Informanten im Gespräch bin, darf ich sie nicht auffordern, das Gesetz zu übertreten. Und erst recht darf ich ihnen nicht dabei aktiv Hilfe leisten. Die Pressefreiheit wird natürlich in jedem Land anders gehandhabt — aber die rote Linie muss überall existieren.

Wenn Assange wie dargestellt diese rote Linie überschritten hat, dann hat er den Anklägern ein riesiges Geschenk gemacht. Denn es ermöglicht ihnen — Pressefreiheit oder nicht — Assange wie einen gewöhnlichen Computer-Einbrecher zu behandeln.

Ob die Vorwürfe reichen, eine Auslieferung zu erreichen und am Ende dann eine Verurteilung — das steht allerdings noch in den Sternen. Mit großem Misstrauen sehe ich zum Beispiel den Part der Pressemitteilung der US-Regierung, in der die Höchststrafe von fünf Jahren für das vorgeworfene Verbrechen angemerkt wird. Denn wenn Assange sich einmal im Zugriff der US-Justiz befindet, gibt es wenige Hindernisse, die eine Erweiterung der Anklage ausschließen könnten.

Nachtrag: Tatsächlich ist das Auslieferungsabkommen zwischen UK und USA ein großes Hindernis, weswegen das US-Justizministerium schließlich doch mit der kompletten Anklage herausrücken musste, bevor die Auslieferung verhandelt werden konnte. Und bei den nachgereichten Punkten ist ziemlich klar, dass die Anklage auch die allgemeine Pressefreiheit angreift.