Joerg Heidrich beschreibt in einer Meldung bei Heise, warum ein Opfer eines Online-Banking-Betrugs nicht mit haftbar gemacht wurde:
Ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens treffe den Kläger im vorliegenden Fall dagegen nicht. Ein solches Mitverschulden sei zwar grundsätzlich anzunehmen, wenn der Kontoinhaber PIN und TAN aufgrund von Phishing oder Vishing herausgibt. Andererseits könnten Täter andere Angriffsmethoden wie Malware und Pharming auch dann mit Erfolg einsetzen, wenn der Kontoinhaber seine IT hinreichend schützt und hinreichend aufmerksam ist. Als Mindestvoraussetzungen für einen solchen Schutz nennt das Gericht die Verwendung einer aktuellen Virenschutzsoftware und einer Firewall sowie das regelmäßige Einspielen von Sicherheitsupdates für das Betriebssystem sowie die verwendete Software.
Ob das Prinzip auf meine elektronische Steuererklärung auch anwendbar ist?