Das Strafgesetzbuch: § 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Spiegel: Hacken für jedermann
Nach einer halben Stunde hat das Programm zwischen 30 und 50 Computer gefunden, die ohne Firewall und andere Vorsichtsmaßnahmen online im Netz stehen. Nun zeigt es in einem Fenster erste Details: Welche Bezeichnung der Besitzer seinem Rechner gegeben hat (Erstaunlich, wie viele PC „Wohnzimmer“ heißen und wie viele Laptops „Läppi“). Es zeigt an, welche Teile der Festplatte und welche Ordner einsehbar sind (oft die Festplatte D, auf der die meisten Windows-Nutzer ihre Daten aufbewahren, häufiger noch den Ordner „Eigene Dateien“). Die fremden Rechner lassen sich bequem durchforsten, so als säße man vor dem eigenen.
Ahja. Journalisten schnüffeln in fremden Daten herum. Nur mal um zu sehen. Ein Experiment. Muss sich der Spiegel also mal wieder auf eine Redaktionsdurchsuchung gefasst machen? Wohl nicht, denn der Spiegel-Redakteur hat eine kleine juristische Firewall in den Artikel eingebaut:
Der Versuchsaufbau, vorgeführt von einem PC-Experten […]
Und damit ist der Urheber der beschriebenen Straftat unbekannt und der Redakteur kann das Zeugnis verweigern. Oder hat eigenes Rumstöbern in Lebensläufen und Briefen an den Scheidungsanwalt weitgehendere strafrechtliche Konsequenzen? Wir dürfen gespannt sein.